Befreiung von Sport- und Schwimmunterricht

Kann Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sport- und Schwimmunterricht teilnehmen, bitten Sie die Lehrkraft um Befreiung von diesem Unterricht. Bei mehrmaliger oder längerer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkrankte Kinder schauen zu, können lt. Schulgesetz für kleinere Tätigkeiten zur Unterstützung der Lehrkraft eingesetzt werden oder besuchen den Unterricht in einer anderen Klasse. Sie sind nicht vom Unterricht befreit. Kinder, die am Schwimmunterricht nicht teilnehmen können, nehmen am Unterricht einer anderen Klasse teil.

Beurlaubungen

Beurlaubungen von einzelnen Stunden (z.B. Arztbesuchen) und bis zu drei Tagen können der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin genehmigen. Längere Unterrichtsbefreiungen können nur von der Schulleitung genehmigt werden und müssen rechtzeitig und schriftlich über den Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin beantragt werden. Beurlaubungen unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien sind nicht möglich. In nachweislich dringenden Ausnahmefällen wenden Sie sich bitte an die Schulleitung.